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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz - BwSchutzG)
§ 11 Übergangsvorschriften

Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.