Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen
- 1.
für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
- 2.
für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
- 3.
welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
- 4.
welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
- 5.
unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
- 6.
ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
- 7.
welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.