- 1.
Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter
- 2.
einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
- a)
die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
- b)
die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
- c)
die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
- d)
deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
- e)
die
- aa)
aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
- bb)
aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
- f)
deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
- g)
deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt,
- h)
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
- i)
deren höchste Betriebstemperatur
- aa)
bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
- bb)
bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
- 3.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 4.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
- 5.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
- 6.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss,
- 7.
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 8.
Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.