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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz - BwSchutzG)
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
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