(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
- 1.
Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- 2.
Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 3.
eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
- 4.
eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:
- 1.
allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
- 2.
Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
- 3.
Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
- 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
- 5.
anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
- 6.
Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt.
(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend.
(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.