Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes (Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz - AgrarGeoSchDG)
§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.
(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1.
§ 10 Absatz 2,
2.
§ 10 Absatz 3,
3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.
§ 12 Absatz 2 und 3.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)