(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
- 1.
einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder
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der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.