(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
- 4.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
- 1.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
- a)
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
- b)
eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll,
- 2.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,
- 3.
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.
(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.