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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.