Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
- 1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- 2.
Er muss zusätzlich verfügen über
- a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße.
- 3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
- a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1)
außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
- (2)
eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
- (3)
die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
- (4)
die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
- (5)
Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
- (6)
die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte
- (7)
die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
- (8)
Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
- (9)
die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
- b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Rheinabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1)
die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
- (2)
starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
- (3)
die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen
- (4)
Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren
- (5)
die Vielzahl von Gefahrenstellen.
- II.
Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
- 1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- 2.
Er muss zusätzlich verfügen über
- a.
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- b.
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- c.
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
- 3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
- a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Rheinabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- •
das Befahren des Rheingaus
- •
Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GlW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
- •
Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
- •
Wirkung von Strömung
- •
Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
- b)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
- •
Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
- •
Wartepositionen
- •
Überholverbote.