Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens
- a)
für Fähren;
- b)
für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;
- c)
für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;
- d)
für Fahrzeuge der Streitkräfte.