- 1.
Aufzug:
- a)
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder
- b)
eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,
- 2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
- 3.
Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
- 4.
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,
- 5.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 6.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
- 7.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
- 8.
Inverkehrbringen:
- a)
die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
- b)
die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
- 9.
Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,
- 10.
Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen eines Aufzugs übernimmt,
- 11.
Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objektiver Parameter definierter Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm abgeleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen einhalten,
- 12.
Rückruf: jede Maßnahme, die
- a)
auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt oder
- b)
auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,
- 13.
Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind,
- 14.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss,
- 15.
Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler,
- 16.
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 17.
Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.