Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6
ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
- 1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
- 2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
- 3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.