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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
§ 54 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.