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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
§ 23 Mitteilungspflichten

(1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
1.
besondere Auskunftsverlangen
a)
nach § 20 Absatz 1,
b)
nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,
2.
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und
3.
besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
1.
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
2.
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
1.
eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und
2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
1.
aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.
(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.