Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG) § 18Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.