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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
§ 15 Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet

Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.