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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
§ 13 Einsatz von Vertrauenspersonen

(1) Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Als Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind oder
6.
in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen genannt sind, in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden sollen und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.
Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
(2) Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist. Der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 ist unzulässig. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und ihm solche Informationen nicht übermittelt. Wird dem Militärischen Abschirmdienst bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren.
(4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie
1.
nicht in Individualrechte eingreift,
2.
von den an den Bestrebungen oder Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes.
(5) Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
1.
der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erfolgte und
2.
die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.