(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
- 3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
- 4.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.