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Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ÖkodesignG

Ausfertigungsdatum: 22.06.2026

Vollzitat:

"Ökodesign-Gesetz vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)"

1
Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist.

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++) 

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 125/2009 (CELEX Nr: 32009L0125) +++)


Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.6.2026 I Nr. 191 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G am 1.11.2026 in Kraft getreten. Der § 3 tritt gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 dieses G am 27.06.2026 in Kraft.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1(zukünftig in Kraft)
§ 2(zukünftig in Kraft)
§ 3Verordnungsermächtigung
§ 4(zukünftig in Kraft)
§ 5(zukünftig in Kraft)
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
§ 6(zukünftig in Kraft)
§ 7(zukünftig in Kraft)
§ 8(zukünftig in Kraft)
§ 9(zukünftig in Kraft)
§ 10(zukünftig in Kraft)
§ 11(zukünftig in Kraft)
§ 12(zukünftig in Kraft)
§ 13(zukünftig in Kraft)
§ 14(zukünftig in Kraft)
§ 15(zukünftig in Kraft)
Abschnitt 3
(zukünftig in Kraft)
§ 16(zukünftig in Kraft)
§ 17(zukünftig in Kraft)
Abschnitt 4
(zukünftig in Kraft)
§ 18(zukünftig in Kraft)
§ 19(zukünftig in Kraft)
§ 20(zukünftig in Kraft)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 und 2 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 1 und 2: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf
1.
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
2.
sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
5.
nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
6.
technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
1.
die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und
2.
Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können.
Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 4 und 5 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 4 und 5: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschn. 2 (vor § 6): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 6 bis 15 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 6 bis 15: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschn. 3 (vor § 16): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 16 und 17 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 16 und 17: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschn. 4 (vor § 18): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 18 bis 20 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 18 bis 20: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)